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Allgemeine Reisebedingungen
Unsere „Allgemeinen Reisebedingungen“ gelten für Verträge, die die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) i.S. der §§651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches durch einen Reiseveranstalter zum Gegenstand haben.

1. Abschluß des Reisevertrages
Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsschluß übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die dre Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Zahlung
a) nach Abschluß des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens 250,– €, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.
b) der Restbetrag ist drei Wochen vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn und bei Tagesfahrten verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
d) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Buchung, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. Wir bemühen uns um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.

3. Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist die jeweilige Reisebeschreibung des Reiseveranstalters verbindlich. Mündliche Abreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Im Fall der erhblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

4.1 Rücktritt

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, ist er verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Rücktrittskosten pro Person bei Busreisen:
bis 4 Wochen vor Reiseantritt 10%, bis 3 Wochen vor Reiseantritt 20%, bis 2 Wochen vor Reiseantritt 30%, bis 1 Woche vor Reiseantritt 40%, danach 60% des Reisepreises. Eintrittskarten sind zu 100% zu bezahlen. Rücktrittskosten pro Person bei Schiff- und Flugreisen: von 64. bis 40. Tag vor Reiseantritt 15%, von 39. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%, von 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 35%, von 19. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%, ab 14 Tagen vor Reiseantritt 75% des Reisepreises. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, daß ihm keine oder geringere Kosten als die geltend gemachten Pauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nicht oder nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

4.2 Umbuchung

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt ein Buchungsentgelt von 20,– € pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Duchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gem. Ziffer 4.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

4.3 Ersatzperson

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
5.1 ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter hat Anspruch auf den Reisepreis, muß jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.
5.2 bis zwei Wochen vor Reiseantritt, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnehmerzahl bei Busreisen beträgt 20 Personen, bei Schiffs- und Flugreisen 15 Personen, sofern in der Reiseausschreibung nicht anders angegeben.

6. Gewährleistung und Abhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleiche oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende kann nach der Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), wenn nach fruchtlosem Abhilfeverlangen Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusenken, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Sofern der Veranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.

7. Mitwirkungspflicht
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstandene Schäden gering zu halten. Er ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. dem begleitenden Reiseleiter zur Kenntnis zu geben. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen nicht nach, stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.

8. Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Veranstalter allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für Fremdleistungen (z.B. Theaterbesuche usw.), die als solche gekennzeichnet und lediglich vermittelt werden, haftet der Veranstalter nicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

9. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem Reiseveranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Reisebeginn hin. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Jeder Reisende ist für die Einhaltung der Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falschinformation oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

12. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.
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