Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis
vom 10. Juni 1994 (in der ergänzten Fassung vom 10. September 1996) Allgemeines Straußenvögel (Flachbrustvögel nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994, BGBl. I S. 199), außer Kiwis , sind in Afrika, Australien, Südamerika, und Papua/Neuguinea vorkommende flugunfähige Laufvögel, deren Haltungsansprüche sich vielfach gleichen. Sie können ausdauernd laufen und bei Gefahr eine hohe Geschwindigkeit entwickeln. In für sie ungewohnten Situationen oder gegenüber Unbekanntem geraten sie schnell in Panik. Obwohl sie in der Regel bei Gefahr flüchten, wehren sie sich in ausweglosen Situationen mit ihren kräftigen Beinen durch Fußtritte. Selbst von Hand aufgezogene Strauße können als erwachsene Tiere zu Flucht-, Panik- und Abwehrreaktionen gegenüber dem Menschen und allem Unbekannten neigen. Strauße leben im Bereich der Savannen und auf offenem Grasland, Kasuare im Regenwald. Für ihre Existenz - Futtergrundlage und Jungenaufzucht - beanspruchen sie große Territorien, die verteidigt werden. Afrikanische Strauße leben während der Paarungszeit in der Regel in Gruppen von drei bis vier Tieren je 2 bis 15 km2. Seit etwa 1830 werden Afrikanische Strauße in Farmen gehalten. Hinsichtlich Haltung, Transport und ggf. Tötung ist zu beachten, daß auch gezüchtete Strauße Wildvögel sind. Die in diesem Gutachten enthaltenen Mindestanforderungen sollen Grundlage für die Haltung von Straußen sein, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie gehalten werden . I. Afrikanische Strauße
1. Unterbringung der Strauße 1.1. Grundsätzliches Männliche Strauße erreichen eine Größe von über 2,00 m, weibliche von etwa 2,00 m. Männliche Strauße wiegen zwischen 100 und 150 kg, weibliche Strauße zwischen 90 und 110 kg. Erwachsene männliche Strauße können während der Fortpflanzungsperiode so aggressiv werden, daß der Umgang mit ihnen gefährlich ist. Strauße sind in Gehegen und in Gruppen zu halten. Eine ständige oder überwiegende Stallhaltung oder eine Einzelhaltung ist für Strauße als in Gruppen lebende Laufvögel tierschutzwidrig (§ 2 Tierschutzgesetz). Die Anforderungen an den Auslauf bei der Aufzucht von Straußen sind unter Punkt 5 beschrieben. Werden Strauße wegen schädlicher Witterungsbedingungen vorübergehend im Stall gehalten, ist jede Möglichkeit zu nutzen, ihnen, sobald das Wetter es zuläßt, Auslauf zu gewähren. 1.2. Gehege Gehege sind so einzurichten, daß sie die artgemäße Bewegung der Strauße nicht einschränken. Das Gehege muß die Möglichkeit für einen schnellen Lauf bieten, darf aber nicht zu schmal sein; die schmale Seite darf 12 m oder, wenn mehr als ein ausgewachsener männlicher Strauß (ab ca. 18. Lebensmonat)1) in der Gruppe gehalten wird, 40 m nicht unterschreiten. Werden mehrere ausgewachsene männliche Strauße in der Gruppe gehalten, müssen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung Gehege müssen mindestens folgende, für Strauße frei verfügbare Flächen umfassen: A) Gehege mit naturbelassenem Boden (nicht entwässerbar) a) Gehege für Jungstrauße bis zum 3. Lebensmonat: Je Strauß 1 bis 10 m2, Mindestgehegegröße 100 m2 b) Gehege für Jungstrauße ab 4. bis 6. Lebensmonat: Je Strauß 10 bis 40 m2, Mindestgehegegröße 100 m2. c) Gehege für Strauße ab 7. bis 12. Lebensmonat: Bis drei Strauße 800 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren Strauß 100 m2 mehr. Ein gleichgroßes Gehege muß als Umtriebsmöglichkeit zur Verfügung stehen. d) Gehege für Strauße ab 13. Lebensmonat: Bis drei Strauße 1000 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren Strauß 200 m2 mehr. Es darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß in der Gruppe gehalten werden. Ein weiteres Gehege gleicher Größe muß als Umtriebsmöglichkeit zur Verfügung stehen. e) Gehege für Gruppen mit mehreren ausgewachsenen männlichen Straußen: Bis drei Strauße (Trio - nur ein ausgewachsener männlicher Strauß) 1000 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren weiblichen Strauß 200 m2 mehr, je weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß 800 m2 mehr. Für den zweiten und jeden weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß muß ein Gehege von mindestens 800 m2 zur Verfügung stehen, um bei beginnender Unverträglichkeit die männlichen Strauße zu trennen. Sie sind mit mindestens einem weiblichen Strauß zu halten.
B) Gehege mit entwässerbarem festem Boden: (z. B. drainierter Boden, naturgewachsener Sandboden auf dem auch bei Dauerregen keine Staustellen entstehen, aufgeschütteter Kies-Sandboden o. ä.) Bis drei Strauße ab 6. Lebensmonat 500 m2 (Mindestgehegegröße) für jeden weiteren Strauß 100 m2 mehr. Die Gruppengröße darf fünf ausgewachsene Strauße nicht überschreiten. In jeder Gruppe darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß gehalten werden. Kot ist täglich zu entfernen. C) Gehege für Strauße in Gemeinschaftshaltung: Bei Gemeinschaftshaltung von Straußen mit Tieren anderer Arten ist für die Gehegegröße der größte Flächenbedarf je Tier, abhängig von den gehaltenen Tierarten, zugrunde zu legen. Sofern das nicht der Flächenbedarf des Straußes ist, sind je Strauß 100 bzw. 200 m2, je nach Bodenbeschaffenheit entsprechend Buchstaben A oder B hinzuzurechnen. Wird mehr als ein ausgewachsener männlicher Strauß im Gehege gehalten, sind die Anforderungen nach Buchstaben A e einzuhalten. Gehege für die Trennung der Tierarten bei Unverträglichkeit müssen in entsprechender Größe zur Verfügung stehen. Die Anforderungen der einzelnen Tierarten an die Bodenbeschaffenheit und Gehegegestaltung müssen erfüllt und, sofern die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht2) stehen, müssen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Strauße sind in jedem Fall die unter A und B genannten Anforderungen an Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung einzuhalten. Einfriedung
Strauße können relativ hohe Einfriedungen überwinden. Die Höhe der Einfriedung muß deshalb ab 9. Lebensmonat mindestens 1,80 m betragen. Ist das Gelände, auf dem die Strauße gehalten werden, bereits mit einem Zaun von mindestens 1,80 m versehen, kann, sofern Unfallgefahr für Strauße und Personen nicht besteht, die Gehegeeinfriedung auch niedriger gewählt werden. Sind Straußengehege für fremde Personen leicht zugänglich und die Strauße an die Anwesenheit fremder Personen oder mitgeführter Tiere nicht gewöhnt, wird eine doppelte Einfriedung empfohlen, bei der die äußere Einfriedung 2,00 m nicht unterschreiten sollte. Aneinandergrenzende Gehege von Zuchtgruppen sollten durch einen Doppelzaun mit einem dazwischen liegenden Korridor von 1,80 m getrennt sein. Sichtschutz ist zu empfehlen. Die Einfriedung muß aus geeignetem Material bestehen und so verarbeitet oder angelegt sein, daß sie für die Strauße gut sichtbar ist und beim Anspringen keine Verletzungen hervorgerufen werden können. Sie muß für Tiere aus- und einbruchsicher und bei Kükenhaltung auch raubtiersicher sein. Für die Einfriedung können z. B. Massivzäune, sehr enges Drahtgeflecht (Maschen kleiner als Straußenköpfe) verwendet werden. Bewährt hat sich das Verlatten des oberen Zaunteils. Das Anlegen von Wasser- und Trockengräben, die nicht überwunden werden können, ist ebenfalls möglich, wenn die Strauße unter ständiger Aufsicht stehen. Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Strauße nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht dürfen nicht verwendet werden. Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen Gehege sind auf natürlichem Boden anzulegen. Es sind vorzugsweise Flächen zu verwenden, auf denen auch bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Anderenfalls ist durch rechtzeitigen Umtrieb oder Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, daß Strauße nicht auf schlammigem Boden gehalten werden. Ein Sandbad muß den Straußen ständig zur Verfügung stehen. Sandbad und Nistplatz sind trocken und hygienisch einwandfrei zu halten und ggf. zu überdachen. In den Gehegen ist für Witterungsschutz und gegebenenfalls, z. B. bei Federgewinnung, für Sonnenschutz zu sorgen, den alle Tiere gleichzeitig aufsuchen können. Es müssen ausreichend Futterplätze und Tränken zur Verfügung stehen, die so bemessen sind, daß alle Tiere gleichzeitig fressen können. Die Umgebung von Futterplatz und Tränke ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. 1.3. Stall Für jede Straußenhaltung muß ein Stall zur Verfügung stehen, in dem alle Strauße gleichzeitig untergebracht werden können. Zuchtgruppen sollen im Stall möglichst nicht getrennt werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit unverträgliche oder kranke Strauße sowie fremde Strauße zum Eingewöhnen im Bedarfsfall unverzüglich einzeln gehalten werden können. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben. Die Stallabteile müssen die den einzelnen Altersstufen zugeordneten Mindestflächen aufweisen. Ein Abteil ist so auszurüsten, daß ein Strauß, z. B. für eine Untersuchung, schonend ruhiggestellt werden kann, z. B. durch verschiebbare Gitter. Stallfläche je Strauß: Erste Lebenswoche: 0,25 m2, Mindeststallfläche 1 m2 ab 2. Lebenswoche bis 3. Lebensmonat: 1 bis 3 m2, Mindeststallfläche 5 m2, ab 4. bis 6. Lebensmonat: 3 bis 4 m2, Mindeststallfläche 10 m2, ab 7. bis 12. Lebensmonat: 4 bis 6 m2, Mindeststallfläche 16 m2 ab 13. Lebensmonat: 8 m2, Mindeststallfläche 16 m2. Die Abgrenzungen müssen für Strauße ab 9. Lebensmonat 1,80 m hoch und für die Strauße gut sichtbar sein. Die Kopffreiheit des aufgerichteten Straußes muß mindestens 30 cm betragen. Bei Jungstraußen oder Straußenküken bis zu einer Größe von 1,50 m darf die Stallhöhe 1,80 m nicht unterschritten werden. Die Stallabteile sind mit schmalen Futterkrippen und Tränkeinrichtungen auszurüsten. Die Futterkrippen sollen so ausgelegt sein, daß alle Tiere gleichzeitig fressen können. Der Boden muß trocken, rutschfest und trittsicher sein. Für die langfristige Gesunderhaltung der Strauße ist ein trockenes Gefieder im Stall unerläßlich. Die Luftfeuchte soll im geschlossenen Stall 60 % nicht wesentlich übersteigen. Außerhalb der Auslaufzeit soll in der Regel eine Stalltemperatur von 10°C eingehalten werden. Ein Absinken der Stalltemperatur auf 5°C kann für Strauße mit trockenem Gefieder, insbesondere auch in Vorbereitung des Auslaufs bei niedrigeren Temperaturen, toleriert werden. Alternativ kann Straußen mit trockenem Gefieder im Stall ein Temperaturgefälle angeboten werden, das von 10°C bis frostfrei reicht. Alle Strauße müssen sich gleichzeitig in der Temperaturzone von 10°C aufhalten können. Für schnelles Trocknen durchnäßter Strauße muß eine technische Einrichtung vorhanden sein, durch die sofort eine Umgebungstemperatur von mindestens 15°C erreicht wird oder die innerhalb einer Stunde die Raumtemperatur auf 15°C aufheizt. Der Stall muß ausreichend belüftet sein, Zugluft darf jedoch nicht entstehen. Bei erforderlicher Stallhaltung ist für ausreichenden Tageslichteinfall und, sofern erforderlich, für zusätzliche Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche Beleuchtung soll mindestens 10 Stunden betragen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Fensterlose Ställe sind abzulehnen. 1.4. Quarantäne Eine klassische Quarantänehaltung von ca. 30 Tagen im Stall stellt für Strauße eine hohe Belastung dar. Ist ein Import von Straußen aus Staaten erforderlich, für die eine Quarantäne vorgeschrieben ist, sollen möglichst nur Bruteier eingeführt werden, ggf. auch Jungstrauße, sofern in einem entsprechend großen Gebäude Auslauf nach Punkt I Abschnitt A Buchstaben a bzw. b gesichert werden kann. Ist der Import von älteren Straußen aus Staaten mit Quarantänevorschrift unerläßlich, müssen die erforderlichen Maßnahmen bei der Unterbringung vorher mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe Strauße sind an Temperaturschwankungen in großen Bereichen adaptiert. Naßkaltes Wetter und extrem niedrige Temperaturen sind für Strauße jedoch nicht zuträglich. Grundsätzlich ist aber jede Möglichkeit zu nutzen, den Straußen Auslauf zu gewähren, ggf. stundenweise. Die Strauße sind bei Glatteis, sehr starkem Frost oder ggf. Dauerregen, insbesondere verbunden mit niedrigen Temperaturen, im Stall zu halten. Sie dürfen höchsten drei Tage hintereinander und höchstens 10 Tage innerhalb eines Monates im Stall, ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach Punkt 1.2, gehalten werden. Für diese Zeit muß den Straußen zusätzlich zum Stall eine jederzeit nutzbare Bewegungsfläche als Laufhof oder Vorgehege in dreifacher Stallgröße zur Verfügung stehen. In Regionen, in denen erfahrungsgemäß durch Witterungsbedingungen der o. g. tolerierbare Zeitraum einer Stallhaltung ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach Punkt 1.2. überschritten wird, sollen keine Strauße gehalten werden. Anderenfalls muß für die Strauße ein ständig nutzbares Trockengehege von mindestens 500 m2 zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Besatzdichte, Gruppengröße sowie das Geschlechterverhältnis für das Trockengehege soll sinngemäß den Anforderungen des Punktes 1.2 Buchstabe B „Gehege mit entwässerbarem festen Boden“ entsprechen. Der tägliche Auslauf im Trockengehege soll mindestens vier Stunden betragen. Das Trockengehege soll sicherstellen, daß die Strauße zu jeder Jahreszeit, auch bei länger anhaltendenden ungünstigen Witterungsbedingungen, auf rutschfestem und trittsicherem Boden ausreichend Auslaufmöglichkeiten erhalten; es muß so angelegt sein, daß weder Morast entsteht, noch wegen Schnee- oder Eisglätte eine Nutzung ausgeschlossen ist. Erfahrungen zeigen, daß das Trockengehege zu jeder Jahreszeit zur Verfügung stehen muß, damit im Bedarfsfall, z. B. sehr niederschlagreiche Frühjahrs- oder Sommermonate, jederzeit ein Auslauf auf erforderlicher Bodenqualität möglich ist. Eine saisonal andere Nutzung ist deshalb abzulehnen. Bei der Entscheidung, wie ein Trockengehege anzulegen ist, müssen die örtlichen Boden- und langjährigen Witterungsverhältnisse zu Grunde gelegt werden. Die Gestaltung von Trockengehegen kann sich je nach vorhandener Bodenart und Lage lokal, z. B. innerhalb einer Gemeinde, gravierend unterscheiden. Ein überdachtes Trockengehege ist notwendig, wenn andere Maßnahmen, wie z. B. Drainagen oder das Aufbringen von wasserableitenden oder rutschfesten Bodenschichten, wie Sand-Stroh-Gemische, die erforderliche Bodenqualität nicht gewährleisten. In bestimmten Lagen kann es erforderlich sein, einen Windschutz anzubringen. 3. Fütterung Strauße sind bedarfsgerecht zu füttern. Auf eine ausgewogene Mineralstoffversorgung, die ausreichend Kalzium, Phosphorverbindungen und Rohfaseranteil enthält, sowie Vitamin- und Spurenelementversorgung ist zu achten. Mischfuttermittel für Geflügel sind in der Regel zu energiereich, ggf. auch mit für Strauße ungeeigneten Futtermittelzusätzen versehen und daher für Strauße meist nicht geeignet. Straußenküken und Jungstrauße sind so zu füttern, daß eine dem Skelettwachstum angepaßte Gewichtsentwicklung gesichert wird. Zu intensive Aufzuchtfütterung kann zu unheilbaren Beinschäden und anderen Erkrankungen führen. Bei der Herstellung von Kükenfutter ist deshalb zu berücksichtigen, daß Straußenküken ständig Futter angeboten werden soll und das Futter nicht zu energiereich ist. Es wird empfohlen, nur ein speziell für die verschiedenen Altersstufen oder für die Zuchtverwendung der Strauße zubereitetes Futter zu füttern. In Gehegen mit entwässerbarem festen Boden sollte das Rauhfutter ausgestreut werden. Im Stall und im Gehege muß Straußen ständig Wasser zur Verfügung stehen. Nippeltränken sind nicht geeignet. 4. Gesundheitsvorsorge Strauße sind täglich einmal auf Krankheitsanzeichen oder Verletzungen zu kontrollieren. Bei Krankheitsanzeichen oder Verletzungen ist, soweit erforderlich, ein Tierarzt hinzuzuziehen. Über Herkunft und Verbleib der Strauße, Daten zu Impfungen, Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen. Medizinische Behandlungen sind schonend durchzuführen. Als Hilfsmittel eignen sich Fangeinrichtungen, Behandlungsbox und Fangkappen. Zur Vermeidung von häufig beschriebenen Schäden ist u. a. auf folgendes zu achten: - Strauße nehmen alle Gegenstände auf, die sie schlucken können. Besonders bei Jungstraußen kommt es zu Verstopfungen durch übermäßige Aufnahme von Sand. Aber auch erwachsene Strauße nehmen häufig Fremdkörper auf, die zu schweren Erkrankungen bis zu Todesfällen führen können. Gehege und Ställe sind deshalb vor der Belegung gründlich auf Fremdkörper abzusuchen. Besucher sollen auf die Gefahren für Strauße durch Fremdkörper hingewiesen werden. - Durch Fütterungsfehler oder Bewegungsmangel können insbesondere Beinschäden entstehen, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen. Vorbeugend ist deshalb für ausreichende Bewegung und ausgewogene Fütterung der Strauße zu sorgen. - Kot, Harn und Futterreste sind bei planbefestigtem Boden ohne Einstreu (z. B. Gummimatten) täglich zu entfernen. Für hygienisch einwandfreie Bodenverhältnisse ist Sorge zu tragen. 5. Aufzucht Die natürliche Aufzucht gelingt unter den klimatischen Bedingungen Mitteleuropas nur selten, obwohl ihr der Vorzug zu geben wäre. Die künstliche Aufzucht von Straußen ist möglich, bedarf aber intensiver Pflege und Betreuung und ist im Hinblick auf die Anforderungen einer artgemäßen Haltung von Straußenküken mit hohem Aufwand verbunden. Grundsätzlich sind Straußenküken in Gruppen zu halten. Straußenküken dürfen in den ersten fünf Tagen nach dem Schlüpfen im Stall gehalten werden. Danach sind sie täglich zur Verhütung von Wachstumsstörungen ausreichend auszuführen bzw. zur Bewegung anzuregen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen ist für Küken bis drei Monate Lebensalter für einen täglichen adäquaten Auslauf in Gebäuden zu sorgen. Brut oder Kükenaufzucht sollen in Jahreszeiten, die aufgrund der Witterungsbedingungen nur einen stark eingeschränkten Auslauf im Freien zulassen, vermieden werden. Ein Auslauf in Gebäuden kann einen Auslauf im Freien nicht ersetzen. Für Küken sind folgende Stalltemperaturen erforderlich: - Erster Lebenstag: 28°C in der Aufzuchtkiste, Umgebung 23°C, - 2. Lebenstag bis 4. Lebenswoche: 28°C unter Jungtieraufzuchtlampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 16°C. - ab 2. Lebensmonat bis 3. Lebensmonat: 22°C unter Jungtieraufzuchtlampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 12°C. In der Aufzuchtphase ist Kot täglich zu entfernen. Unterlagen, die Haltungsschäden oder Beindeformationen hervorrufen, wie glatte Böden oder Drahtböden, sind tierschutzwidrig. Bis zum vierten Lebensmonat dürfen Stroh, Heu und Sand nicht als Einstreu verwendet werden. Futter soll Straußenküken ständig angeboten werden. Die Futteraufnahme muß mindestens viermal täglich kontrolliert und in den ersten Lebenswochen ggf. durch den Menschen oder durch ältere Jungstrauße oder Hühner stimuliert werden. 6. Umgang mit Straußen Ausgewachsene Strauße sind, insbesondere auch dann, wenn sie als Küken an den Menschen gewöhnt wurden, zu den für Menschen gefährlichen Tierarten zu rechnen. In der Balz, aber auch während der Eiablage und beim Brüten, kann das Revier heftig verteidigt werden. Mit Straußen ist so umzugehen, daß ihnen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Deshalb sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so daß Menschen durch ausgewachsene Strauße nicht gefährdet werden und drastische Abwehrmaßnahmen nicht erforderlich sind. So sollen z. B. ausgewachsene Strauße bei Arbeiten im Gehege oder im Stall möglichst abgesperrt werden. 7. Transport von Straußen Jeder Transport ist mit einer Belastung verbunden. Strauße sollen nur transportiert werden, wenn dies unerläßlich ist. Ein Sedieren mit geeigneten Medikamenten kann im Bedarfsfall durchgeführt werden. Beim Transport von Straußen ist folgendes zu beachten: Jeder Strauß ab 6. Lebensmonat ist einzeln in einer Transportkiste oder einem Pferdetransporter zu transportieren. Die Kiste bzw. das Abteil des Pferdetransporters muß einen seitlichen Freiraum von 0,10 m haben, die Länge muß der eineinhalbfachen Körperlänge des Straußes entsprechen. Jungstrauße gleichen Alters können bis zum 6. Lebensmonat in kleinen Gruppen transportiert werden. Die Gruppengröße sollte nicht mehr als 10 Jungstrauße betragen. Die Transportkiste bzw. das Abteil des Transporters muß so hoch sein, daß Strauße in natürlicher Haltung aufrecht darin stehen können und eine Kopffreiheit von 0,10 m gewährleistet ist. Werden Strauße in Transportkisten transportiert, ist über dem Kopf eine gepolsterte Decke anzubringen. Die Temperaturansprüche der Strauße sind zu beachten; Kükentransporter müssen beheizbar sein. Zur Vermeidung einer Überhitzung ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Kisten sind mit genügend Öffnungen zu versehen, durch die die Strauße ihre Köpfe jedoch nicht hindurchstecken können. Auch beim Transport in geschlossenen Transportern mit Belüftungseinrichtungen muß kontrolliert werden, ob eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet ist. Die Bodenbeschaffenheit muß sicheren Stand gewährleisten. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413). 8. Eingriffe Eingriffe an Straußen sind nach § 6 des Tierschutzgesetzes nur erlaubt, wenn sie im Einzelfall aus veterinärmedizinischen Gründen geboten sind. Eine Entfernung von Federn ist nur bei Beachtung folgender Bedingungen möglich: - Lebenden Straußen dürfen keine Federn herausgezogen werden. - Ausgereifte Schwanz- oder Flügelfedern dürfen ca. 2,5 cm über der Haut abgeschnitten werden, sofern so viele Federn verbleiben, daß das artgemäße Verhalten nicht beeinträchtigt wird. 9. Tötung von Straußen Strauße darf nur töten, wer die hierfür erforderliche Sachkunde erworben hat. Die Tötung darf nur nach Betäubung oder sonst schmerzlos erfolgen. Als tierschutzgerechte Tötung kann die Einschläferung angewendet werden. Die Beurteilung möglicher Schlachtmethoden für Strauße ist nicht Gegenstand dieser Mindestanforderungen.
II. Nandus und Emus
Nandus können eine Größe von 1,30 bis 1,50 m erreichen und 20 bis 40 kg wiegen, Emus können eine Größe von 1,50 bis 1,90 m erreichen und 30 bis 55 kg wiegen. Nandus und Emus stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die Anforderungen unter I 1. bis 9. sind, sofern nichts anders vermerkt, einzuhalten. Für die Haltung von Nandus und Emus sind folgende Abweichungen zu beachten: Zu 1. Unterbringung der Nandus und Emus Zu 1.1. Grundsätzliches Nandus sind in Gruppen, ausgewachsene Emus paarweise in Gehegen zu halten. Lediglich bei für sie abträglichen Witterungsbedingungen ist die Stallhaltung notwendig. Aggressive Tiere müssen in Einzelabteilen untergebracht werden. Zu 1.2. Gehege Gehege müssen über folgende Fläche verfügen: a) Nandu: 200 m2 je Paar, je weiteres Tier 50 m2, Gruppengröße ein bis mehrere männliche Tiere und ein bis mehrere weibliche Tiere; die männlichen Tiere sind außerhalb der Brutzeit untereinander verträglich. b) Emu: 200 m2 je Paar. Einfriedung Die Höhe der Einfriedung soll 1,20 m nicht unterschreiten. Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen Für Emus sollte ein Badebecken angelegt werden, das sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Küken sollen wegen der Gefahr des Ertrinkens vom Wasser ferngehalten werden. Zu 1.3. Stall Stallfläche je Tier: 4 m2 Die Höhe der Abgrenzungen muß 1,20 m, die lichte Höhe der Stalldecke mindestens 2,20 m betragen. Für Nandus und Emus genügt ein Kaltstall, im Winter ist ein Strohlager einzurichten. Zu 2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe Nandus und Emus sind weniger kälteempfindlich als afrikanische Strauße; sie müssen bei Dauerfrost unter - 10°C einen Stall aufsuchen können. Zu 7. Transport von Nandus und Emus Der Transport von Nandus und Emus darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: Jedes erwachsene Tier ab 3. Lebensmonat ist einzeln in einer Transportkiste oder einem Pferdetransporter zu transportieren. Nandus und Emus gleichen Alters können bis 3 Monate Lebensalter in Gruppen transportiert werden.
III. Kasuare
Kasuare können eine Größe von 1,00 bis 1,70 m erreichen; männliche Tiere können 18 bis 34 kg, weibliche Tiere bis 54 kg wiegen. Kasuare stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die Anforderungen unter I 1. bis 9. sind, sofern nichts anderes vermerkt, einzuhalten. Für die Haltung von Kasuaren sind folgende Abweichungen zu beachten: Zu 1. Unterbringung der Kasuare Zu 1.1. Grundsätzliches Kasuare sind außerhalb der Balzzeit Einzelgänger. Sie sind deshalb einzeln in Gehegen zu halten. Kasuare sind gegen niedrige Temperaturen sehr empfindlich. Zu 1.2. Gehege Die Gehege müssen über folgende Flächen verfügen: 200 m2 je Tier in Einzelhaltung. Für eine Fortpflanzung muß die Verbindung zweier Gehege vorgesehen werden. Eine Vergesellschaftung mit Tieren anderer Arten ist nicht möglich. Einfriedung Kasuare verfügen über eine außerordentliche Sprungkraft. Die Höhe der Einfriedung soll mindestens 1,80 m betragen. Ist das Gelände auf dem die Kasuare gehalten werden bereits mit einem Zaun von mindestens 1,80 m Höhe versehen, kann, sofern Unfallgefahr für Kasuare und Personen nicht besteht, die Gehegeeinfriedung auch niedriger gewählt werden. Zu 1.2 Gehege Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen Kasuargehege sollten über ein Wasserbecken mit flachem Einstieg verfügen. Versteckmöglichkeiten und ein schattiger Platz müssen vorhanden sein. Zu 1.3. Stall Stallfläche je Tier: 8 m2 Die Abgrenzungen müssen 1,80 m hoch sein, die lichte Höhe des Stalles muß mindestens 2,20 m betragen. Die Stalltemperatur darf 15°C nicht unterschreiten. Zu 2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe Kasuare sind nachts grundsätzlich und tagsüber bei Temperaturen unter 0°C im Stall zu halten; stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. Zu 3. Fütterung Die Futterration muß Obst, Gemüse und tierisches Eiweiß enthalten, sowie frisch, sauber und unverdorben sein. Zu 6. Umgang mit Kasuaren Kasuare können sehr angriffslustig sein. Sie sind nur im Notfall und nur in einem entsprechend ausgerüsteten Abteil im Stall einzufangen. Bei Reinigungsarbeiten sind Kasuare abzusperren. Zu 7. Transport von Kasuaren Kasuare sind wie Emus zu transportieren. Es ist darauf zu achten, daß die Transportkiste sehr stabil sein muß.
IV. Schlußbemerkungen
Die Beurteilungskriterien und Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln wurden auf der Grundlage des derzeitigen Wissensstandes erarbeitet. Viele Fragen an eine tierschutzgerechte Haltung dieser Tiere in Mitteleuropa sind jedoch noch offen. Es wird für eine Straußenhaltung außerhalb von Zoos dringend empfohlen, einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und einen Genehmigungsvorbehalt für die Haltung festzulegen. Für Straußenhaltung mit Aufzucht sollte ein gesonderter Nachweis vorgeschrieben sein. Die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln werden unverzüglich fortgeschrieben, wenn neue Erkenntnisse vorliegen.
Dr. Renate van den Elzen Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V. Dr. Uta Hertkorn Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. unter Hinweis auf die Erklärung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. Dipl. Biol. Barbara Müllers Deutscher Naturschutzring e. V. Deutscher Tierschutzbund e. V. unter Hinweis auf das Differenzprotokoll Priv. Doz. Dr. K.-L. Schuchmann Gesellschaft für Tropenornithologie e. V. Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. Dr. Ulrich Schürer Verband Deutscher Zoodirektoren e. V. Erklärung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß sie unabhängig von der Zustimmung zu vorliegendem Gutachten ebenso wie die Deutsche Tierärzteschaft ein Halten von Straußenvögeln in Mitteleuropa außerhalb von Zoos ablehnt, da erhebliche Bedenken gegen eine nutztierartige und hobbymäßige Straußenhaltung bisher nicht ausgeräumt werden konnten.
Differenzprotokoll zu den "Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis" Der Deutsche Naturschutzring e. V. und der Deutsche Tierschutzbund e. V. geben unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll: 1. Grundsätzlich sprechen sich die o. g. gegen eine nutztierartige Haltung von Straußenvögel aus. 2. Davon abgesehen wird für alle gehaltenen Strauße eine Gehegegröße je Tier von 0,5 ha und eine Stallfläche je Tier von 25 bis 28 m2 gefordert. Die gesamte Haltungsfläche muß den Anforderungen eines Trockengeheges entsprechen. Kann dies nicht gesichert werden oder führt nur eine Überdachung zu einem trockenem Boden, muß die Straußenhaltung verboten werden. 3. Im Hinblick auf die Beschränkung der Stallhaltung ohne Auslauf auf höchstens drei Tage hintereinander und höchstens 10 Tage je Monat wird gefordert, in Regionen, in denen dies erfahrungsgemäß nicht eingehalten werden kann, die Straußenhaltung zu verbieten. 4. Die elternlose Kükenaufzucht sei auf Einzelfälle zu beschränken (Zoos) und soll ansonsten untersagt werden. 5. Eine Federgewinnung wird abgelehnt. 6. Der Import von Jungstraußen sowie älteren Straußen aus Staaten, für die eine Quarantäne vorgeschrieben ist, wird abgelehnt.
1) Atersangaben sind jeweils bis oder ab vollendetem Lebensmonat zu verstehen. 2) ständige Aufsicht ist gegeben, wenn tagsüber Tierpfleger in der Nähe der Gehege anwesend sind, wie z. B. in Zoos.
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